Jagdschutz





 
J A G D L I C H E S 



Jagd ist auch Naturschutz
 
Spätestens seit den Konventionen von Rio (1992) und Amman (2000) ist allgemein festgeschrieben, dass die nachhaltig ausgeübte Nutzung wildlebender Ressourcen, einschließlich der Wildtiere als eine Form des Naturschutzes anerkannt und notwendig ist.

"Die Nutzung wildlebender Ressourcen, sofern nachhaltig praktiziert, ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Natur, denn die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die aus dieser Nutzung resultieren, schaffen Anreize zu deren Konservierung".

Mit dieser Erklärung wurde erstmals von Naturschutzseite beim 2. Weltnaturschutzkongress 2000 anerkannt, dass Jagd angewandter Naturschutz sein kann.


In den heimischen Revieren werden immer wieder nicht alltägliche Wildtiere beobachtet, oder man hat zumindest einen begründeten Verdacht. Bitte melden Sie diese Beobachtungen an das Landesjagdamt!
 
Es handelt sich dabei um sehr wertvolle Information zur Einschätzung der Bestandesentwicklung seltener und neu zuwandernder Arten. Dies ist auch ein Beitrag für den Artenschutz und stellt die diesbezügliche Kompetenz der Jägerschaft unter Beweis.
 
Gedacht ist hier an die streng geschützten Arten Braunbär, Luchs, Wolf, Wildkatze, Fischotter und Biber; weiters die Neuzuwanderer Goldschakal, Waschbär und Marderhund.
 
Ihre Meldungen werden, sofern nicht anders mit ihnen abgesprochen, stets nur anonymisiert und im landesweiten Überblick verwendet.
 
Meldeformulare, Anleitungen zur Erkennung und Dokumentation der Nachweise und Behandlung von Losungsproben oder Kadavern finden sich bei den Bezirksjagdämtern sowie auf der Homepage der Steirischen Landesjägerschaft http://www.jagd-stmk.at/
 
Losungen sind am besten luftgetrocknet in einem Kuvert oder tiefgefroren in einem Plastiksack aufzubewahren. Nützen sie die Gelegenheit Spuren, Risse und Sichtungen möglichst umfangreich fotografisch zu dokumentieren. Bei Rissen und Spuren durch Großraubwild wird dringend empfohlen, sofort mit unserem Wildökologen Dr. Kranz (Handy: 0664 2522017; wild.oekologe@jagd-stmk.at) Kontakt aufzunehmen, um allenfalls einen Lokalaugenschein durchführen und auch genetische Spuren sichern zu können.
 
Kadaver (z.B. KFZ-Opfer) geschützter Tiere, insbesondere von Fischotter und Biber, sollen nicht entsorgt werden, sondern mögen dem Wildökologen übergeben werden. Diese Tiere liefern wichtige Informationen für die Wissenschaft.
 
Der Besitz von Tieren der genannten streng geschützten Arten ist nach der Steirischen Artenschutzverordnung verboten bzw. bedarf entsprechender naturschutzrechtlicher Genehmigungen. Dies betrifft sowohl lebendige als auch tote Tiere und Teile (Decke, Schädel, Stopfpräparate) von diesen.
 
Besten Dank für Ihre tatkräftige Mithilfe und Unterstützung!


Erfolgreicher Raubwildansitz 2012


   


Nach einem Raubwildansitz am 14.01.12 konnte folgende Strecke gelegt werden: 29 Füchse, 4 Marder und 1 Iltis. Ein "Weidmannsheil" den erfolgreichen Schützen.



Bodenbrüterschutz durch Raubwildbejagung
 
Eine aktuelle Studie der britischen Vogelschutzvereinigung RSPB belegt: Speziell Fuchs und Rabenkrähen müssen kurzgehalten werden, um einen (über-)durchschnittlichen Bruterfolg zu gewährleisten.
 
In mit Heide bestockten Regionen entwickeln sich die Besätze von Brachvögeln, Bekassinen, Kiebitzen sowie Goldregenpfeifern erheblich besser, wenn dort zum Einen das Heidekraut durch künstliches Abbrennen „auf den Stock" gesetzt wird und zum Anderen eine intensive Raubwildbejagung stattfindet.

 
Jagdkalender/Bezirk Hartberg
für den Monat Mai 2012
 

Es darf folgendes Wild erlegt werden:

Schwarzwild (ausgenommen führende Bachen), Rehböcke der Klasse III, Schmalgeißen, Füchse, Dachse, Baum- und Steinmarder, Marderhunde, Waschbären, Iltisse, Kaninchen. Ab 16.: nicht führende Rehgeißen.

Gemäß § 58 Steierm. Jagdgesetz 1986 ist es verboten, in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen.

Lt. Rechtsverordnung der Stmk. Landesregierung vom 13.04.12 § 1 Abs. 1 dürfen für den pol. Bezirk Hartberg in der Zeit vom 01.07.12. - 31.12.2012 Nebelkrähen von insges. 1.330 Stk. und Rabenkrähen von 665 Stk. erlegt werden.


Jagdzeiten
in der Steiermark
und im Bezirk Hartberg
 

Rothirsche der Kl. I und II

01.08. - 31.12.

Rothirsche der Klasse III

01.08. - 15.01.

nichtführende Tiere und Schmalspießer

01.06. - 15.01.

führende Tiere und Kälber

01.07. - 15.01.

Damwild

01.08. - 15.01.

Rehböcke der Klasse I und II

01.06. - 31.10.

Rehböcke der Klasse III

01.05. - 31.10.

Schmalgeißen

01.05. - 31.10.

nichtführende Rehgeißen

16.05. - 31.12.

führende Rehgeißen und Kitze

16.08. - 31.12.

Steinböcke

01.09. - 31.01.

Steingeißen und Kitze

01.08. - 31.01.

Gamswild

01.08. - 31.12.

Muffelwild

01.07. - 31.12.

Bachen (ausgen. nichtf. Überläuferbachen)

01.08. - 31.01.

Sonstiges Schwarzwild

01.04. - 31.03.

Feldhase im Bezirk Hartberg

16.10. - 15.12.

Kaninchen

01.04. - 31.03.

Fuchs

01.04. - 31.03.

Marderhund

01.04. - 31.03.

Waschbär

01.04. - 31.03.

Dachs

01.04. - 31.03.

Baum- (od. Edelmarder) und Steinmarder

01.04. - 31.03.

Iltis

01.04. - 31.03.

großes (Hermelin) und kleines Wiesel (Mauswiesel)

01.04. - 31.03.

Grau- und Saatgänse

01.09. - 31.12.

Stock- und Krickente

01.09. - 31.12.

Blässhühner

01.09. - 31.12.

Auerhahnen

01.05. - 31.05.

Birkhahnen

01.05. - 31.05.

Haselhahnen

01.10. - 30.11.

Rebhühner

01.06. - 31.10.

Fasanhahnen

16.10. - 31.12.

Fasanhennen

16.10. - 31.12.

Waldschnepfen

01.09. - 31.12.

Ringeltauben

15.03. - 15.04./16.06. - 31.01.

Türkentauben

01.08. - 31.12.

Nebelkrähen/Bezirk Hartberg

16.06. - 31.03.

Rabenkrähen/Bezirk Hartberg

16.06. - 31.03.

Elstern/Bezirk Hartberg

01.08. - 15.03.

Eichelhäher/Bezirk Hartberg

01.08. - 15.03.

 


Steirische   J A G D K A R T E
 

Um in der Steiermark auf die Jagd gehen zu können, bedarf es einer gültigen Jagdkarte und einer Jagdmöglichkeit. Die Erstausstellung einer Jagdkarte wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft durchgeführt und ist an den Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfung oder Jagddokument eines anderen Bundeslandes) gebunden. die jährlichen Verlängerung der Landesjagdkarte erfolgt durch die Zusendung eines Zahlscheines in den letzten Märztagen des alten Jagdjahres.
 

Landesjagdkarte für EU und EWR Bürger EUR 90,00
ermäßigte Landesjagdkarte für beeid. Jagdschutzpersonal EUR 75,50
Landesjagdkarte für Nicht EU und EWR Bürger EUR 282,90
davon erhält die Steir. Landesjägerschaft als Mitgliedsbeitrag EUR 47,56
und für die ermäßigte Jagdkarte EUR 17,44 bzw EUR 15,94  
die Jagdkartenabgabe an das Land Steiermark beträgt EUR 25,00 bzw. EUR 12,00
 
und die Abgabe f. die Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz-u. Jagdwaffen- versicherung beträgt EUR 15,94 bzw EUR 17,44


Mit dem Lösen der Jagdkarte ist folgender
Versicherungsschutz gegeben:

Haftpflichtversicherung:

Je Schadensereignis wird bis zu EUR 3,000.000,00 Schadenersatz geleistet, wenn die versicherte Person einem Dritten einen Schaden fahrlässig zufügt. Mitversichert sind bis zu drei Jagdhunde und zwei Beizvögel - auch im Privatbereich - sowie der Bestand von Jagdhütten, Hochständen, Wildfütterungen etc. und deren Verwendung zu jagdlichen Zwecken. Der örtliche Geltungsbereich ist Europa.

Unfallversicherung::

Stößt der versicherten Person in der Ausübung der jagdlichen Tätigkeit oder auf dem direkten Weg von und zur Jagd ein Unfall zu und zieht dieser Unfall eine körperliche Schädigung (Invalidität) oder den Tod nach sich, wird Versicherungsschutz geboten:
für den Todesfall EUR 5.000,00
für Dauerinvalidität EUR 25.000,00 (Leistung bis EUR 36.338,00). Geltungsbereich weltweit.

Rechtsschutz:

Dieser Versicherungsteil sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen aus der jagdlichen Tätigkeit und trägt die daraus entstehenden Kosten bis zu EUR 50.000,00. Es wird einerseits Schadenersatz-Rechtsschutz (Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen), andererseits Straf-Rechtsschutz (Kosten für die Verteidigung vor Gericht oder Verwaltungsbehörden aufgrund fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder Unterlassungen) geboten. Kein Versicherungsschutz besteht im Verfahren vor dem Disziplinarrat und gegen Organe der Landesjägerschaft sowie für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Funktion als Jagdeigentümer oder Jagdpächter.

Jagdwaffenversicherung:

Jagdwaffen samt Gewehrkoffern und -futteralen, Zielfernrohre, Feldstecher und Spektive sind gegen Beschädigung oder Verlust infolge eines Transportmittelunfalles versichert, weiters gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung und räuberische Erpressung während des Transportes - auch auf Jagdreisen - und der Unterbringung am ständigen Wohnsitz. Für Berufsjäger und beeidete Jagdschutzorgane sind auch Schäden, die als unmittelbare Folge eines Berufsunfalles (Unfallmeldung, Arztbestätigung notwendig) entstehen, versichert. Ersetzt wird der Zeitwert bis zu EUR 5.000,00, der Deckungsbereich für den Fall des Diebstahls ist Österreich, ansonsten Europa.

Wenn etwas passiert:

Tritt ein Schadensfall ein, ist dieser mit einem Meldeformular (beim Bezirksjagdamt, Landesjagdamt oder den Bezirksbüros der Grazer Wechselseitigen erhältlich) beim Versicherer zu melden. Im Falle des Abhandenkommens von in der Jagdwaffenversicherung eingeschlossenen Gegenständen ist unbedingt bei der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Bestehen für Hunde oder Jagdwaffen anderweitige Versicherungen, gehen diese vor.

Bei Problemen oder Auskünfte bitte sich an die Grazer Wechselseitige, 8010 Graz, Herrengasse 18 - 20 Tel.   0316-8037-263  0316-8037-263   Hr. Graf, wenden.